Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen.
Falls Sie nicht finden, wonach Sie suchen, senden Sie Ihre Frage gerne an info@pflegedienst-recover.de.
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Psychiatrische häusliche Krankenpflege kann motivieren, die Selbstwahrnehmung verbessern und eine Stütze in Krisen sein. Durch persönliche Kontakte und einen vertrauensvollen Umgang miteinander kann der Verlauf der Krankheit positiv beeinflusst werden.
Grundsätzliches Ziel ist ein eigenständiges und eigenverantwortliches Leben in der gewohnten Umgebung. Wenn Sie es wünschen, bezieht die psychiatrische häusliche Krankenpflege Ihr Lebensumfeld, Ihre Freunde, Kollegen und Ihre Familie mit ein.
Je nach Erkrankung, Lebenssituation und Dringlichkeit sind individuelle Ziele unterschiedlich gelagert. Die MitarbeiterInnen des psychiatrischen Pflegedienstes können eine auf den einzelnen Patienten / die einzelne Patientin zugeschnittene, bedürfnisangepassten Unterstützung mit den PatientInnen erarbeiten und umsetzen.
Unser Pflegedienst arbeitet derzeit zunächst in den östliche Stadtteilen von Frankfurt:
Ostend, Fechenheim, Bergen-Enkheim, Riederwald, Bornheim, Seckbach, Nordend-Ost
und in Offenbach.
1. Es liegen Beeinträchtigungen vor, die dazu führen, dass das Leben im Alltag nicht mehr selbstständig bewältigt oder koordiniert werden kann.
2. Eine positive Entwicklung der Situation ist durch die Hilfe der PHKP zu erwarten.
3. Die ambulante psychiatrische Pflege richtet sich an Menschen, die eine psychiatrische Behandlung und Pflege akzeptieren. Die Freiwilligkeit ist ein besonders wichtiger Aspekt, weil die Pflegekräfte darauf angewiesen sind, dass ihnen bei ihren Besuchen die Tür geöffnet wird und die Betroffenen sich an den Interventionen beteiligen.
Hilfe in der eigenen Häuslichkeit ist oftmals für PatientInnen und ihr Umfeld nachhaltig und entlastend.
Neben den Hausbesuche ist der Pflegedienst auch an alle Tagen, abends und nachts erreichbar.
Die Richtlinie des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen zählt folgende Menschen zur Zielgruppe für das Angebot der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege:
sofern eine fachärztliche Verordnung vorliegt.
Patienten mit einer primären Suchterkrankung oder der Forensik sind nicht Bestandteil unseres Versorgungsvertrages.
Ambulante psychiatrische Krankenpflege wird notwendig, wenn das Leben im Alltag nicht mehr selbstständig bewältigt oder koordiniert werden kann. Für einen Teil der Menschen mit einer psychischen Erkrankung ergibt sich durch die Erkrankung und die Folgen der Erkrankung folgende Bedarfssituation:
Eine Therapieeinheit der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege umfasst 60 Minuten. Sie kann in kleinere Zeiteinheiten unterteilt werden. Unsere MitarbeiterInnen können je nach Bedarf bis zu 14 Stunden in der Woche zu Ihnen kommen. Der maximale Verordnungszeitraum ist vier Monate.
Bei psychiatrischer häuslicher Krankenpflege müssen PatientInnen eine Zuzahlung leisten. Pro Verordnung sind dies 10 Euro sowie 10 Prozent der Kosten für die ambulante Pflege in den ersten 28 Behandlungstagen. Deshalb wird geprüft, ob Sie sich bei ihrer Krankenkasse von Zuzahlungen befreien lassen können. (siehe auch: www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/krankenversicherung/zuzahlungen-dieregeln-fuer-eine-befreiung-bei-der)
Psychiatrische häusliche Krankenpflege muss grundsätzlich vorab beantragt und durch die Krankenkasse genehmigt werden (Ausnahme: psychiatrische häusliche Krankenpflege zur Einschätzung der Behandlungsfähigkeit für höchstens vier Wochen). Dazu füllt die Behandlerin / der Behandler eine Verordnung und einen Behnadlungsplan aus und der Patient unterschreibt den Antrag (am besten wenn der Pflegedienst zu Besuch ist). Der Pflegedienst ergänzt seine Angaben und legt die Unterlagen der Krankenkasse zur Genehmigung vor. Die Krankenkasse prüft den Antrag und kann den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung hinzuziehen. Sie informiert die Behandlerin / den Behandler und die Patientin / den Patienten umgehend über die Entscheidung. Die Krankenkasse übernimmt bis zur Entscheidung die Kosten für die psychiatrische häusliche Krankenpflege. Die Verordnung muss der Kasse hierfür spätestens am dritten Arbeitstag nach der Ausstellung vorliegen.
Unser Pflegeteam besteht aus Gesundheits- und Krankenpflegekräften, die über fach- und sozialpsychiatrische Zusatzausbildungen und zum Teil Mehrfachqualifikationen verfügen.
Alle Fachpflegekräfte bei RECOVER haben langjährige Erfahrung in der ambulanten oder stationären Betreuung psychisch erkrankter Menschen. Regelmäßige interne und externe Fort- und Weiterbildungen stellen sicher, dass die Betreuung durch unser Team stets den neuesten pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen und Richtlinien entspricht.
Psychiatrische häusliche Krankenpflege darf verordnet werden durch:
Vorrangiges Ziel und Aufgabe ist die Vermeidung oder Verkürzung stationärer Aufenthalte und der Erhalt der Autonomie der PatientInnen in ihrem Lebensumfeld durch die Unterstützung zu Hause in enger Abstimmung und Vernetzung mit den weiteren Hilfen vor Ort.
Weitere Ziele der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege sind:
Bewältigung der Folgen von Krankheit und funktionellen Beeinträchtigungen; Wiedererlangen der Selbständigkeit und Unabhängigkeit
Aufklärung, Beratung und Anleitung der PatientInnen und der Personen des individuellen Wohn- und Lebensumfeldes
Je nach Erkrankung, Lebenssituation und Dringlichkeit sind individuelle Ziele unterschiedlich gelagert. Die MitarbeiterInnen des psychiatrischen Pflegedienstes können eine auf den einzelnen Patienten/ die einzelne Patientin zugeschnittene, bedürfnisangepasste Unterstützung mit den PatientInnen erarbeiten und umsetzen.
Die Verordnung erfolgt auf dem Muster 12 der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zur Verordnung häuslicher Krankenpflege. Bestandteil der Verordnung ist der von der BehandlerIn erstellte Behandlungsplan, der die Indikation, die Beeinträchtigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen), die Zielsetzung der Behandlung und die Behandlungsschritte (Behandlungsmaßnahmen, -frequenz und -dauer) umfasst. Der Behandlungsplan ist bei Änderungen (zum Beispiel des Bedarfs, des klinischen Status, der Kontextfaktoren) zu aktualisieren und erneut vorzulegen
Psychiatrische häusliche Krankenpflege muss grundsätzlich vorab beantragt und durch die Krankenkasse genehmigt werden (Ausnahme: Psychiatrische häusliche Krankenpflege zur Einschätzung der Behandlungsfähigkeit für höchstens vier Wochen). Dazu füllt die Behandlerin / der Behandler die Verordnung und einen Behandlungsplan aus und der Patient / die Patientin unterschreibt den Antrag. Der psychiatrische Krankenpflegedienst ergänzt seine Angaben und legt die Unterlagen der Krankenkasse zur Genehmigung vor. Die Krankenkasse prüft den Antrag und kann den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung hinzuziehen. Sie informiert die Behandlerin / den Behandler und die Patientin / den Patienten umgehend über die Entscheidung. Die Krankenkasse übernimmt bis zur Entscheidung die Kosten für die PHKP. Die Verordnung muss der Kasse hierfür spätestens am dritten Arbeitstag nach der Ausstellung vorliegen.
Aufklärung, Beratung und Anleitung der PatientInnen und der Personen des individuellen Wohn- und Lebensumfeldes
Je nach Erkrankung, Lebenssituation und Dringlichkeit sind individuelle Ziele unterschiedlich gelagert. Die MitarbeiterInnen des psychiatrischen Pflegedienstes können eine auf den einzelnen Patienten/ die einzelne Patientin zugeschnittene, bedürfnisangepasste Unterstützung mit den PatientInnen erarbeiten und umsetzen.
Kann nicht eingeschätzt werden, ob die Patientin oder der Patient über eine ausreichende Behandlungsfähigkeit verfügt, kann eine Erstverordnung für 14 Tage erfolgen. In diesem Zeitraum ist zu prüfen, ob eine Pflegeakzeptanz erreicht und eine Beziehung aufgebaut werden kann. Ist es danach immer noch nicht möglich, die Behandlungsfähigkeit einzuschätzen, kann eine Folgeverordnung für weitere 14 Tage ausgestellt werden.
Psychiatrische häusliche Krankenpflege kann in begründeten Einzelfällen auch bei allen anderen psychischen Erkrankungen (Diagnosen aus dem Bereich F00 bis F99 der ICD-10) verordnet werden. Dafür müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Der Katalog verordnungsfähiger Diagnosen (Regelindikation für pHKP) umfasst die folgende ICD10-Diagnosen:
F00.1 Demenz bei Alzheimer-Krankheit, mit spätem Beginn (Typ 1)
F01.0 Vaskuläre Demenz mit akutem Beginn
F01.1 Multiinfarkt-Demenz
F01.2 Subkortikale vaskuläre Demenz
F02.0 Demenz bei Pick-Krankheit
F02.1 Demenz bei Creutzfeldt-Jakob-Krankheit
F02.2 Demenz bei Chorea Huntington
F02.3 Demenz bei primärem Parkinson-Syndrom
F02.4 Demenz bei HIV-Krankheit
F02.8 Demenz bei andernorts klassifizierten Krankheitsbildern
F04.- Organischem amnestischen Syndrom, nicht durch Alkohol oder andere psychotrope Substanzen bedingt
F05.1 Delir bei Demenz
F06.0 Organische Halluzinose
F06.1 Organische katatone Störung
F06.2 Organische wahnhafte Störung
F06.3 Organische affektive Störungen
F06.4 Organische Angststörung
F06.5 Organische dissoziative Störung
F06.6 Organische emotional labile Störung
F07.0 Organische Persönlichkeitsstörung
F07.1 Postenzephalitisches Syndrom
F07.2 Organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma
F20.- Schizophrenie
F21.- Schizotype Störung
F22.- Anhaltende wahnhafte Störung
F24.- Induzierte wahnhafte Störung
F25.- Schizoaffektive Störung
F30.- Manische Episode
F 31.- Bipolare affektive Störung mit Ausnahme von: F 31.7 bis F 31.9
F 32.- Depressive Episode mit Ausnahme von: F 32.0, F 32.1 und F32.9
F 33.- Rezidivierende depressive Störungen mit Ausnahme von F 33.0, F 33.4, F 33.8 und F 33.9
F41.0 Panikstörung, auch wenn sie auf sozialen Phobien beruht
F41.1 Generalisierte Angststörung
F 42.1 Vorwiegend Zwangshandlungen
F 42.2 Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt
F 43.1 Posttraumatische Belastungsstörung
F 53.1 Schwere psychische Verhaltensstörung im Wochenbett
F 60.3 Emotional instabile Persönlichkeitsstörung
1 .Die Beeinträchtigungen der Aktivitäten (Fähigkeitsstörungen) liegen in einem Maß vor, dass das Leben im Alltag nicht mehr selbstständig bewältigt oder koordiniert werden kann. (GAF-Wert ≤50, aber >40 bei Regelindikation)
2 .Eine positive Beeinflussbarkeit durch die pHKP ist gegeben.
3 .Es liegt eine ausreichende Behandlungsfähigkeit zum Erreichen der Behandlungsziele vor.
Die GAF-Skala dient der Einschätzung des psychosozialen Funktionsniveaus einer Patientin / eines Patienten. Das Funktionsniveau wird dazu in Zehnerschritte eingeteilt, wobei innerhalb eines Funktionsniveaus eine weitere Abstufung erfolgen kann. Die Höhe des Funktionsniveaus wird in Prozent eingeschätzt, wobei 100 Prozent eine optimale Funktionsfähigkeit in allen Lebensbereichen bedeuten würde.
Wertebereich und Beschreibung:
100 – 91 Hervorragende Funktionsfähigkeit in allen Lebensbereichen
90 – 81 Gute Leistungsfähigkeit in allen Bereichen
80 – 71 Höchstens leichte Beeinträchtigung
70 – 61 Einige leichte Schwierigkeiten
60 – 51 Mäßig ausgeprägte Schwierigkeiten
50 – 41 Ernsthafte Beeinträchtigung
40 – 31 Starke Beeinträchtigung in mehreren Bereichen
30 – 21 Leistungsunfähigkeit in fast allen Bereichen
20 – 11 Selbst- und Fremdgefährdung
10 – 1 Ständige Gefahr
Psychiatrische häusliche Krankenpflege richtet sich an PatientInnen ab 18 Jahren mit schweren oder chronischen psychischen Erkrankungen, die in ihren Fähigkeiten so beeinträchtigt sind, dass sie ihren Alltag nicht mehr selbständig bewältigen und koordinieren können. Die Beeinträchtigung muss sich durch Störungen oder Einbußen in mindestens einem der folgenden Bereiche zeigen:
Die verordnende Behandlerin oder Behandler müssen die Art und Schwere der Fähigkeitsstörungen in der Verordnung dokumentieren, zum Beispiel Störung des Antriebs, fehlende Tagesstruktur oder massive Einschränkungen der Konzentrationsfähigkeit. Das Ausmaß der Beeinträchtigung ist mit dem GAF-Wert (Global Assessment of Functioning Scale) anzugeben.
Psychiatrische häusliche Krankenpflege darf verordnet werden durch:
Derzeit zunächst die östlichen Stadtteile Frankfurts:
Ostend, Fechenheim, Bergen-Enkheim, Riederwald, Bornheim, Seckbach, Nordend-Ost
und Offenbach.
Die Zusammenarbeit mit den BehandlerInnen beinhaltet insbesondere:
Psychiatrische häusliche Krankenpflege kann die Arbeit von BehandlerInnen erleichtern, bzw. sinnvoll ergänzen, denn:
Psychiatrische häusliche Krankenpflege kann zum Beispiel eingesetzt werden:
Die Arbeit der PHKP umfasst insbesondere:
Bei psychiatrischer häuslicher Krankenpflege müssen PatientInnen eine Zuzahlung leisten. Pro Verordnung sind dies 10 Euro sowie 10 Prozent der Kosten für die ambulante Pflege in den ersten 28 Behandlungstagen. Deshalb wird geprüft, ob sie sich bei ihrer Krankenkasse von Zuzahlungen befreien lassen können.
Vergütung laut der Kassenärztlichen Bundesvereinigung: (Berlin, Stand 2021/1):
GPO 01422 Erstverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur pHKP: 149 Punkte, 16,58 Euro
GPO 01424 Folgeverordnung von Behandlungsmaßnahmen zur pHKP: 154 Punkte, 17,12 Euro
Eine Therapieeinheit der psychiatrischen häuslichen Krankenpflege umfasst 60 Minuten. Sie kann in kleinere Zeiteinheiten unterteilt werden. Pro Woche können bis zu 14 Einheiten verordnet werden. Der maximale Verordnungszeitraum ist vier Monaten. Im begründeten Einzelfall kann eine Verlängerung beantragt werden.
Psychiatrische häusliche Pflege darf nur von FachkrankenpflegerInnen für Psychiatrie oder examinierten Pflegekräften mit mindestens einjähriger Berufserfahrung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer sozialpsychiatrischen Einrichtung, zum Beispiel einem Wohnheim für psychisch kranke Menschen, erbracht werden.